I. Allgemeines
1. Diese Verkaufs- und
Lieferungsbedingungen gelten für sämtliche geschäftlichen Beziehungen
zwischen uns und unseren Kunden. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder
Leistung gelten diese Bedingungen, soweit nichts anderes vereinbart
ist, als angenommen. Gegenbestätigungen unserer Kunden unter Hinweis
auf deren Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn
wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich
widersprechen. Ergänzend gelten für die Vertragsbeziehungen zu unseren
Kunden die VOB/B, soweit diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen eine
Regelung nicht enthalten.
2. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Die Rechte des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag sind nicht übertragbar.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berühren nicht die Gültigkeit des Vertrages.
5. Wir speichern im Rahmen der Geschäftsverbindung erforderliche
personenbezogene Daten gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz.
II. Angebot
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen
Bestätigung.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige
Leistungsdaten, auch Angaben der Lieferwerke, sind nur verbindlich,
wenn dies zwischen dem Kunden und uns ausdrücklich vereinbart wird.
Eine Nachprüfung unsererseits muß nicht erfolgen.
3. Soweit uns der Kunde Maße, Abmessungen, Muster oder Vorlagen oder
dergleichen übergibt sind wir nicht verpflichtet, diese zu überprüfen.
Auch sind wir nicht verpflichtet, die Zweckmäßigkeit von Angeboten zu
überprüfen.
4. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen sowie Modellen behalten wir uns das Alleineigentum und Urheberrecht vor.
5. Preise für einzelne Positionen eines Angebotes haben nur Gültigkeit
bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses Angebot.
III. Auftragsbestätigung
1. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen
unserer Mitarbeiter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt,
mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu
geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinnen von § 443 BGB
oder sonstige Garantien liegen nur dann vor, wenn solche von uns
ausdrücklich gemacht worden sind.
2. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.
3. Bei Preis- und Kostenerhöhung zwischen dem Vertragsschluß und dem
vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, eine entsprechende
angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem
Vertragsschluß und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitpunkt von mehr
als vier Monaten liegt. Übersteigen die Preise im Zeitpunkt der
Lieferung die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10 %, ist der
Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
IV. Lieferung
1. Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist freie
Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr mit der Ankunft des
Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle,
die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist, über. Unser Kunde ist
verpflichtet, soweit dies technisch erforderlich ist, die zum Abladen
erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen.
2. Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferung. Die Wahl des
Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten, wenn vom
Kunden nicht ausdrücklich vorgegeben.
3. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit und Beschädigung sowie Mangelfreiheit zu prüfen.
4. Liefertermin und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die
Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung,
Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoff- und
Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des
Transportes oder sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten
haben, und zwar einerlei, ob sie bei uns, dem Vorlieferanten oder einem
Unterlieferer eintreten. Wird durch die genannten Ereignisse die
Lieferung unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Unser Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob
wir innerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten wollen.
Erklären wir uns innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Kunde
seinerseits hinsichtlich des nicht erfüllten Teiles der Lieferung
zurücktreten.
6. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt vollständiger
Selbstbelieferung, es sei denn, die Verzögerung oder Nichtbelieferung
ist durch uns verschuldet.
7. Wir sind berechtigt, zu Lasten des Kunden eine Transport- und
Bruchversicherung abzuschließen. Schadensmeldungen sind sofort bei
Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich nach Art und Umfang
beweiskräftig zu bestätigen.
8. Von uns gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem Zustand und nur
nach vorheriger Vereinbarung mit uns bei frachtfreier Rücksendung
zurückgenommen. Freiwillig zurückgenommene Ware wird je nach Zustand,
abzüglich von mindestens
15 % Kostenanteil gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt, sobald wir
die Gutschrift des Herstellers erhalten. Eine Rücknahme von
Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter
Ware ist ausgeschlossen.
V. Gewährleistung und Haftung
1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den nachstehenden Bestimmungen.
2. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.
Die mangelhafte Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich
im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung
durch uns bereit zu halten, bzw. uns auf Verlangen zuzusenden. Mängel,
die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu
rügen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt nach
Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist jedwede
Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus.
3. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den
Einwand, daß die Mängelrüge des Kunden nicht rechtzeitig oder nicht
ausreichend gewesen sei.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nicht im Einzelfall eine
längere Gewährleistungsfrist vereinbart wird oder der Hersteller länger
gewährleistet, ein Jahr, wenn der Kunde kein Verbraucher ist und zwei
Jahre wenn der Kunde Verbraucher ist und beginnt mit dem Datum der
Lieferung. Für vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen beträgt
die Gewährleistungsfrist grundsätzlich ein Jahr. Keinerlei
Gewährleistung übernehmen wir für Verschleißteile, wenn der Mangel
sich als Verschleiß offenbart und der Verschleiß innerhalb der üblichen
Verschleißzeit für das betreffende Teil eingetreten ist.
Gewährleistungsarbeiten führen wir grundsätzlich am Erfüllungsort
durch. Sollte der Kunde das Kaufobjekt an einen anderen Ort verbracht
haben, so sind wir nicht verpflichtet, die Wartung dort durchzuführen.
Sichert uns der Kunde zu, daß er die Reisekosten unserer Monteure vom
Ort unserer Firma bis zu dem Standort der Maschine, Auslösung und
Fahrtzeit bezahlt, sind wir auch bereit, die Gewährleistung am
jeweiligen Standort der Maschine zu erbringen, es sei denn, ein Einsatz
am Standort der Maschine ist uns unzumutbar.
5. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm vereinbarte
Garantien oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fehler
oder Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren schadhaft kann der Kunde
nach Erfüllung verlangen und zwar auf Wahl des Kunden auf Beseitigung
des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sachen. Schlägt die
Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehlt, kann der Kunde nach seiner
Wahl vom Vertrage zurücktreten.
Darüber hinaus bestehen grundsätzlich keine weiteren Ansprüche.
Insbesondere keine Schadenersatzansprüche wegen unmittelbarer und
mittelbarer Schäden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
ist.
6. Sachschadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung,
wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus
Verschulden bei Vertragsschluß, aus unerlaubter Handlung, sind sowohl
gegen uns als auch unserer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurde oder bei vertraglichen
Hauptleistungspflichten fahrlässig verursacht wurde oder es sich um
Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen handelt oder eine
Person getötet oder verletzt wurde. In jedem Fall beschränkt sich
unsere Schadensersatzpflicht auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens
jedoch auf 10 % des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat oder eine
zugesicherte Eigenschaft fehlt oder eine Person getötet oder verletzt
wurde.
7. Wir sind zur Gewährleistung nicht verpflichtet, solange der Kunde
den unter Berücksichtigung eines Mangels geschuldeten Kaufpreisteil
nicht bezahlt hat.
8. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, oder gebrauchte Ware,
wird insoweit unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung verkauft.
VI. Zahlung
a) Zahlungsbedingungen
1. Unsere Lieferungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort und ohne Abzug zahlbar.
2. Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum sind mit 8%-Punkten über dem
jeweiligen Basiszins der europäischen Zentralbank zu berechnen.
3. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, daß bis dahin alle
früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoberechnung ist der
Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgebend.
4. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht
verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der
Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach
Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die
Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für
rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr.
Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
5. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden,
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden
den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf
die Hauptforderung anzurechnen.
6. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen soweit nicht mit einer
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet
wird.
7. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen,
soweit diese Zurückbehaltungsrechte nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen.
b) Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit
Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsfristen und sonstigem
vertragswidrigen Verhalten unseres Kunden stehen uns folgende Rechte zu:
1. Von allen Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu
machen, gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, Sicherheiten zu fordern,
gestellte Sicherheiten zu verwerten, alle ausstehenden Zahlungen fällig
zu stellen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung
auszuführen.
2. Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum von mindestens 8 % Prozentpunkten
über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
3. Weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.
c) Veränderungen in der Inhaberschaft, der Geschäftsform oder sonstige,
die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie
Anschriftenänderungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Derartige Veränderungen in der Person oder den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Kunden berechtigen uns nach unserer Beurteilung und
Wahl.
1. Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder gestundeter Ansprüche aus sämtlichen
bestehenden Verträgen zu beanspruchen. Dies gilt auch für hereingenommene Wechsel,
2. bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die Erfüllung der bestehenden Verträge zu verweigern.
d) Unseren Kunden bleibt stets der Nachweis vorbehalten, daß uns kein
oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich Saldoforderungen
aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unsere Kunden
jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten
gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden,
soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Montage erfolgen
stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.
Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so
wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Kunden an der
einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.
Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns
(Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in
Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sowie die
Vereinbarung von Abtretungsverboten sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf, der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
bestehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt im vollen Umfang an uns ab.
Unsere sämtlichen Eigentumsvorbehaltsrechte (einfacher, erweiterter,
verlängerter und Kontokorrentvorbehalt) erlöschen auch dann nicht, wenn
von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, solange
dieser die Ware nicht bei uns bezahlt hat. Dies gilt insbesondere für
den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen. Wir ermächtigen den
Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzie hungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seine
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf
unser Eigentum verwiesen und uns unverzüglich benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere
Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen
und ggfs. Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Kunden gegen Dritte
zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz
Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres Unternehmens,
auch wenn wir die Ware auf Wunsch des Kunden versenden. Erfüllungsort
für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma.
2. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist der Sitz unserer Firma ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus unseren Rechtsbeziehungen zu unseren
Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen uns und unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung eines einheitlichen Gesetzes über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.

